21. Mai 2025 Lesezeit: 2 Min.

EuGH: „Kauf auf Rechnung“ ist Werbung – Einschränkungen müssen von Anfang an klar sein

EuGH: „Kauf auf Rechnung“ ist Werbung – Einschränkungen müssen von Anfang an klar sein

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 15. Mai 2025 ein richtungsweisendes Urteil gefällt, das den E-Commerce-Sektor direkt betrifft. In der Entscheidung Az. C-100/24 ging es um die Frage, ob ein Hinweis wie „Bequemer Kauf auf Rechnung“ auf einer Online-Shop-Seite bereits eine Verkaufsförderungsmaßnahme darstellt – und welche Transparenzpflichten sich daraus ergeben.

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Ausgangspunkt: Kauf auf Rechnung – aber nur mit Bonitätsprüfung

Ein Online-Händler für Bekleidung hatte auf seiner Website prominent mit der Aussage „Bequemer Kauf auf Rechnung“ geworben. Tatsächlich war diese Zahlungsoption jedoch nur nach einer erfolgreichen Bonitätsprüfung verfügbar. Die Information über diese Einschränkung war nicht direkt bei der Aussage selbst aufgeführt.

Ein Wettbewerbsverband klagte – mit der Begründung, dass die Information über die Bonitätsprüfung zu spät und nicht ausreichend transparent erfolgt sei. Er berief sich auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Digitaldienstegesetzes (DDG), wonach Bedingungen für Verkaufsfördermaßnahmen „erkennbar, klar und eindeutig“ mitgeteilt werden müssen.

Der Streitpunkt: Werbung oder bloße Information?

Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob der Hinweis auf den Rechnungskauf als Werbung zu bewerten ist oder lediglich eine sachliche Angabe über eine verfügbare Zahlungsoption darstellt. Der EuGH stellte klar, dass es sich um Werbung handelt – und zwar dann, wenn die Aussage geeignet ist, das Verhalten des Verbrauchers zu beeinflussen.

Wörtlich heißt es im Urteil:

„[…] ist dahin auszulegen, dass eine Werbeaussage auf der Website eines im Onlinehandel tätigen Unternehmens, mit der auf eine bestimmte Zahlungsmodalität hingewiesen wird, unter den Begriff ‚Angebot zur Verkaufsförderung‘ im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern diese Zahlungsmodalität dem Adressaten dieser Aussage einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten bei der Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen kann.“

Konsequenzen für den Online-Handel

Das Urteil hat unmittelbare Folgen für die Praxis: Wenn ein Händler mit einem attraktiven Zahlungsmittel wie dem Kauf auf Rechnung wirbt, muss bereits bei dieser Aussage deutlich gemacht werden, ob und welche Einschränkungen bestehen – etwa eine notwendige Bonitätsprüfung oder eine Limitierung auf bestimmte Kundengruppen.

Die Information darf nicht erst im Checkout-Prozess oder in den AGB auftauchen, sondern muss direkt dort erscheinen, wo die Zahlungsoption als Vorteil dargestellt wird. Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor – mit entsprechenden Abmahn- und Unterlassungsrisiken.

Relevanz für Händler

Besonders betroffen sind Shops, die mit beliebigen Zahlungsarten werben, die nicht universell verfügbar sind – etwa Rechnungskauf, Ratenzahlung oder 0%-Finanzierung. Die Entscheidung des EuGH schafft rechtliche Klarheit und setzt neue Maßstäbe für Transparenz in der Kundenansprache.

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