16. Mai 2025 Lesezeit: 1 Min.

OLG Köln: Kündigung von Unterlassungsverträgen mit dem IDO-Verband möglich

OLG Köln: Kündigung von Unterlassungsverträgen mit dem IDO-Verband möglich

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 14. März 2025 (Az.: 6 U 116/24) entschieden, dass Unternehmen alte Unterlassungsverträge mit dem IDO-Verband außerordentlich kündigen können. Grund dafür ist der Wegfall der Klagebefugnis des Verbandes, da dieser nicht mehr in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG geführt wird.

Hintergrund des Urteils

In dem verhandelten Fall hatte ein Unternehmen in den Jahren 2015 und 2018 Unterlassungserklärungen gegenüber dem IDO-Verband abgegeben. Im April 2022 erklärte das Unternehmen die fristlose Kündigung dieser Verträge. Das OLG Köln bestätigte nun die Wirksamkeit dieser Kündigung und stützte sich dabei auf § 314 BGB, der eine außerordentliche Kündigung bei Wegfall der Geschäftsgrundlage erlaubt.

Das Gericht betonte, dass es unzumutbar sei, an einem Unterlassungsvertrag festzuhalten, wenn der Verband nicht mehr berechtigt ist, Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Die fehlende Eintragung des IDO-Verbandes in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände stellt laut Gericht einen wichtigen Grund für die Kündigung dar.

Quelle: Goldberg Rechtsanwälte – Urteil OLG Köln vom 14.03.2025

Auswirkungen für Unternehmen

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen, die in der Vergangenheit Unterlassungserklärungen gegenüber dem IDO-Verband abgegeben haben. Sie können nun prüfen, ob eine außerordentliche Kündigung dieser Verträge möglich ist. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass der IDO-Verband derzeit nicht berechtigt ist, Abmahnungen auszusprechen.

Es wird empfohlen, bestehende Unterlassungsverträge rechtlich überprüfen zu lassen und gegebenenfalls eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Dies kann Unternehmen vor möglichen Vertragsstrafen schützen, die bei Verstößen gegen die Unterlassungserklärungen drohen könnten.

Weiteres Verfahren

Die Entscheidung des OLG Köln ist noch nicht rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist derzeit beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 83/25 anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie der BGH entscheiden wird.

Für betroffene Unternehmen bietet das Urteil jedoch schon jetzt eine fundierte rechtliche Grundlage, um sich von alten Verpflichtungen gegenüber dem IDO-Verband zu lösen.

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